§ 161.
Die Mitglieder der Bundespolizei sind, wenn sie als Zeugen zu vernehmen sind, immer wie Personen aus dem Zivilstande zu behandeln. Die Vorladungen an sie sind jedoch nur den selbständigen Kommandanten unmittelbar, den übrigen Mitgliedern dieser Körper aber immer durch ihre Vorgesetzten zuzustellen; diesen obliegt es, das Erscheinen des Vorgeladenen vor dem Gericht anzuordnen.
Schlagworte
Verständigung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40060447
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