§ 160 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Gerichtsstand

§ 160

(1) § 160.Für Klagen, die auf Grund des 1. und 2. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.

(2) Für Klagen, die auf Grund des § 154 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsortes zuständig.

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