§ 160 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Haftungsbeschränkungen

§ 160.

(1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 17 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 000 SZR beschränkt.

(2) Im Übrigen sind Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam.

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