§ 160 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Disziplinarrecht

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§ 160

(1) § 160.Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

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