§ 160 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Freistellung

§ 160.

(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.

(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2001)

Schlagworte

Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung, Dienstfreistellung, Sonderurlaub, Karenzurlaub

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40066687

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