Verkehrseröffnungsfrist
§ 15g.
In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verkehrseröffnungsfrist
§ 15g.
In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.
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