§ 15g EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Verkehrseröffnungsfrist

§ 15g.

In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.

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