§ 15g EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Verkehrseröffnung

§ 15g.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176414

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