§ 15b.
Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts verfügt sowie ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozeßrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
Schlagworte
Patentrecht, Halbleiterschutzrecht, Markenrecht, Musterrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036259
alte Dokumentnummer
N2199225489J
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