§ 15b Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 15b.

(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt, und ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.

Schlagworte

Patentrecht, Halbleiterschutzrecht, Markenrecht, Musterrecht, Gebrauchsmusterrecht, Schutzzertifikatsrecht, Sortenschutzrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022651

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