§ 15a
(1) § 15a.Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen dürfen nicht verfüttert werden.
(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Speisereste und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der für die Verhütung von Tierseuchen erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 nur zur Fütterung von
- 1. Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder
- 2. anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.
(4) Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Amtstierärzte zu überwachen.
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