Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 15a.
(1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.
(2) Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Schlagworte
Nutztier
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR40043979
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