§ 15a TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

§ 15a.

(1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.

(2) Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Schlagworte

Nutztier

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40043979

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)