§ 15 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie

gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)

§ 15

§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

  1. 1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
  2. 2. im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstaben b und c ZK in der Meldung an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben oder
  3. 3. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
  4. 4. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.

    Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.

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