Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)
§ 15.
Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
- 1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
- 2. in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
- 3. im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oder
- 4. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
- 5. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.
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