§ 15. Anzeigepflicht.
(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
- 1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
- 2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.
- 3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
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