§ 15 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.1993

§ 15. Anzeigepflicht.

(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.

(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:

  1. 1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
  2. 2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.
  3. 3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.

(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.

(4) Sind im Vermögen Wirtschaftsgüter enthalten, für deren Kapitalerträge der Steuerpflichtige gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 einen Auftrag zur Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer hätte erteilen können (Art. I Z 17 des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1993, BGBl. Nr. 12/1993), so gilt folgendes:

  1. 1. Abweichend von Abs. 3 wird für den Veranlagungszeitpunkt 1. Jänner 1993 die Frist zur Einreichung der Anzeige mit 30. Juni 1994 bestimmt.
  2. 2. Zum 1. Jänner 1993 ist gleichzeitig mit der Anzeige oder anstatt dieser eine Vermögenserklärung abzugeben.

1. Zur Anzeigepflicht siehe auch § 120 BAO, BGBl. Nr. 194/1961

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Schlagworte

Steuererklärung, Erklärungspflicht, Frist

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12052319

alte Dokumentnummer

N3199327590J

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