§ 15 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Rechtsmittel

§ 15.

(1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2 oder 3 oder des § 7 Abs. 1 sind.

(3) Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Beschränkung des § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033659

alte Dokumentnummer

N2198511128X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)