Rechtsmittel
§ 15.
(1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.
(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2 oder 3 oder des § 7 Abs. 1 sind.
(3) Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Beschränkung des § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033659
alte Dokumentnummer
N2198511128X
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