§ 15 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Rechtsmittel

§ 15.

(1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2 oder 3 oder des § 7 Abs. 1 sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12039872

alte Dokumentnummer

N2199750454L

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