Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel
§ 15
Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung des im § 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)