§ 15 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2006

Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel

§ 15

Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (§ 10 Abs. 4a ff.), das Controlling (§ 10 Abs. 5 ff.) und das Kanzleiwesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)