§ 15 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Heimstatut

§ 15

§ 15. Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;
  2. 2. Grundsätze für die Heimverwaltung;
  3. 3. Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;
  4. 4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf § 11);
  5. 5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;
  6. 6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten.

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