§ 15 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Heimstatut

§ 15.

(1) Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;
  2. 2. Grundsätze für die Heimverwaltung;
  3. 3. Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;
  4. 4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf § 11);
  5. 5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;
  6. 6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten.

(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128403

alte Dokumentnummer

N7199956892L

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