§ 15 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Vollziehung

§ 15.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2. hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
  3. 3. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  4. 4. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5, § 7 Abs. 2 und § 12 der Bundeskanzler,
  5. 5. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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