Vollziehung
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
- 2. hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
- 3. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 4. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5, § 7 Abs. 2 und § 12 der Bundeskanzler,
- 5. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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