§ 15 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1984

§ 15.

(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für

  1. 1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
  2. 2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
  3. 3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100934

alte Dokumentnummer

N61984118630

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