§ 15 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1993

§ 15

§ 15. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist, gilt als erteilt für

  1. 1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
  2. 2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
  3. 3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

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