§ 15
§ 15. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
- 1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
- 2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
- 3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
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