§ 15 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

3. Abschnitt

Postzeitungsversand Allgemeines

§ 15

(1) § 15.Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt, abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.

(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen'' niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen.

(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die - ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

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