3. Abschnitt
Postzeitungsversand Allgemeines
§ 15
(1) § 15.Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, dass er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz zwischen den erforderlichen und nachgewiesenen variablen Kosten für diese Leistungen und den Einnahmen aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten abzugelten. Die Gesamthöhe dieser Abgeltungen darf im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 den Betrag von 150 Millionen Schilling, im Jahr 2001 den Betrag von 200 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluss oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen.
(2a) In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für "sonstige Zeitungen" niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen. Für Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter sowie Zeitungen von Gebietskörperschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien ist gegenüber "sonstigen Zeitungen" der doppelte Tarif anzuwenden.
(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die - ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 1 000 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.
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