Zuständigkeit
§ 15.
(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Zuständiges Bezirksgericht nach § 13 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065374
alte Dokumentnummer
N4199551532J
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