§ 15 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Zuständigkeit

§ 15.

(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt

  1. 1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
  2. 2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Zuständiges Bezirksgericht nach § 13 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40033103

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