§ 15.
(1) Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 oder gegen einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Schlagworte
außerordentliches Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059169
alte Dokumentnummer
N4196811328A
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