§ 15 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995

§ 15.

(1) Über die Berufung gegen einen

  1. 1. Leistungsbescheid oder
  2. 2. Bereitstellungsbescheid oder
  3. 3. gesonderten Bescheid nach § 12
  1. hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995

Schlagworte

außerordentliches Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12065160

alte Dokumentnummer

N4199547424J

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