Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 15
(1) § 15.Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.
(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.
(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.
(5) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)