Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 15
(1) § 15.Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.
(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.
(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Abs. 2) einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(4) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.
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