§ 15 KWKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2009

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 15.

(1) Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,

  1. 1. dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
  2. 2. die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
  3. 3. noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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