Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 15.
(1) Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,
- 1. dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
- 2. die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
- 3. noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20005917
Dokumentnummer
NOR40164177
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)