§ 15 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation

§ 15.

(1) Können bei der Durchführung von Interventionsmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Interventionsmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

(2) Zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

  1. 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. Schwangere und
  3. 3. stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.

(3) Vorrangig ist zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Interventionspersonal heranzuziehen.

(4) Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern

  1. 1. ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
  2. 2. sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
  3. 3. sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
  4. 4. dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.

    Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.

(5) Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer radiologischen Notstandssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention im Sinn des § 2 Abs. 21 StrSchG darstellen, sind von den zuständigen Behörden entsprechende Regelungen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088356

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