§ 15 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation

§ 15.

(1) Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

(2) Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

  1. 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. Schwangere und
  3. 3. stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.

(3) Vorrangig sind zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.

(4) Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern

  1. 1. ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
  2. 2. sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
  3. 3. sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
  4. 4. dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.

(5) Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer Notfallexpositionssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention darstellen, sind von den zuständigen Behörden Regelungen festzulegen. Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198532

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