§ 15 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 15.

(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.

(2) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:

  1. 1. Familienname oder Nachname,
  2. 2. Vorname,
  3. 3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
  4. 4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
  5. 5. Geburtsdatum,
  6. 6. Geschlecht,
  7. 7. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
  8. 8. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
  9. 9. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
  10. 10. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung.

(3) Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.

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