§ 15 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2017

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 15.

(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.

(2) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:

  1. 1. Familienname,
  2. 2. Vorname,
  3. 3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
  4. 4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
  5. 5. Geburtsdatum,
  6. 6. Geschlecht,
  7. 7. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
  8. 8. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
  9. 9. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
  10. 1 0.E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
  11. 11. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(3) Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)