§ 15 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 3 und 6 bis 8 treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6). Abs. 8 Z 3 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Entgelt für Messleistungen

§ 15.

(1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

  1. 1. Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

 

Typ

Balgengaszähler inkl. Verschraubungen
[€]

Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]

 

 

 

 

G 2,5 – G 4

1,35

1,95

G 6

1,75

2,35

G 10 – G 16

3,55

4,15

G 25

5,70

6,30

G 40

11,90

12,50

G 65

16,70

17,30

G 100

26,20

 

     

Zubehör, Optionen

[€]

Impulsnehmer

0,30

Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler

0,10

Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler

0,20

Abschaltfunktion

0,30

  1. 2. Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

 

Typ

Drehkolbengaszähler
[€]

 

 

 

G 25 – G 40

18,60

G 65

19,50

G 100

22,50

G 160

32,85

G 250

35,70

G 400

55,05

G 650

78,75

G 1000

104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

  1. 3. Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ

LPZ ohne Übertragung

[€]

LPZ mit

Übertragung (Modem)

[€]

LPZ

mit Übertragung (GSM)
[€]

 

 

 

 

1 kanalige Ausführung

7,50

10,50

13,50

2 kanalige Ausführung

9,00

12,00

15,00

Ausführung mit

mehr als zwei Kanälen

10,50

13,50

18,00

Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw.

§ 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012

 

40,00

 

  1. 4. Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ

[€]

 

 

Kompaktmengenumwerter

ohne LPZ

40,00

Kompaktmengenumwerter

mit LPZ und Übertragung

55,00

Temperaturumwerter elektronisch

5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

  1. 1. Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe

(inkl.Zählerregler)

Errichtung

[€]

Demontage

[€]

 

 

 

bis G 16

60,00

30,00

G 25 bis G 65

90,00

45,00

  1. 2. Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe

Errichtung

[€]

Demontage

[€]

 

 

 

Standard

250,00

125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)