§ 15 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Bergbehördlicher Dienst

§ 15.

Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung zwei Themen zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen “Bergrecht" und “Technische Angelegenheiten des Montanwesens" zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099369

alte Dokumentnummer

N61980115100

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