§ 15 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Bergbehördlicher Dienst

§ 15.

Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung zwei Themen zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen “Bergrecht" und “Technische Angelegenheiten des Montanwesens" zu entnehmen.

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