§ 15 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 15.

(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.

(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.

Schlagworte

Sicherheitswachdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002084

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