Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 15.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.
(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
Schlagworte
Sicherheitswachdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002084
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)