§ 15 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 15.

(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Exekutivdienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2005)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069417

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