Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 15.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Exekutivdienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2005)
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40069417
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