Verwenden personenbezogener Daten
§ 15.
(1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.
(2) Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.
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