Verwenden personenbezogener Daten
§ 15.
(1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten
- 1. für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden;
- 2. im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;
- 3. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;
- 4. einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.
Schlagworte
Einreiseberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005985
Dokumentnummer
NOR40149069
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