§ 15 GrekoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verwenden personenbezogener Daten

§ 15.

(1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

  1. 1. für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden;
  2. 2. im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;
  3. 3. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;
  4. 4. einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

Schlagworte

Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40149069

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