§ 15 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 15.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.

(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 73, Absatz 2, und 166 Absatz 2, K. O.) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40277837

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