§ 15 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Zu Abs. 1 letzter Satz: Unter dem Registergericht ist nunmehr das Firmenbuchgericht zu verstehen (vgl. Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991).

§ 15.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.

(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§ 72 Abs. 2 und § 166 Abs. 2 IO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.

Zu Abs. 1 letzter Satz: Unter dem Registergericht ist nunmehr das Firmenbuchgericht zu verstehen (vgl. Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991).

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40118661

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