§ 15 GelverkG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G 143/02-7, G 232/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 164/2002).

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 15

(1) § 15.Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
  2. 2. § 7 zuwiderhandelt;
  3. 3. § 10 zuwiderhandelt;
  4. 4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;
  5. 5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. 6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

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