Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Juni 2006, G 2/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 2006, zu Recht erkannt: „§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 32/2002 war verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 108/2006).
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen Strafbestimmungen
§ 15
(1) § 15.Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
- 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
- 2. § 7 zuwiderhandelt;
- 3. § 10 zuwiderhandelt;
- 4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;
- 5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
- 6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.
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