§ 15 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 15

§ 15. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er führt in den Organen des Fonds den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen der Organe ein, und zwar zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums nach § 14 Abs. 2 lit. c. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm betrauten Vizepräsidenten vertreten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)